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Seit Gründung der ersten deutschen Lebensversicherung im Jahre 1827 bis zum ersten und mit größter Wahrscheinlichkeit letzten Vorfall einer Versichererpleite in Deutschland der Mannheimer Lebensversicherung, bestand keine Einlagensicherung für Kundengelder von Lebensversicherungen. In der Tat mussten stolze 170 Jahre vergehen bis man erkannte, dass eine Sicherheits-einrichtung herbeigeschafft werden musste.
Die Notlösung hieß: Protektor AG.
Die Protektor AG ist eine von den Lebensversicherern brancheninterne Auffanggesellschaft, die mit der Aufgabe versehen wurde, notleitende Verträge einer in Insolvenz gegangen Gesellschaft bis auf weiteres fortzuführen, d.h. solange bis z.B. ein geeigneter Käufer gefunden werden kann. Während dieser Phase hatten Kunden der Mannheimer keinen Rechtsanspruch auf die Aussprache einer Kündigung, konnten also nicht auf Ihr Kapital zugreifen.
Zwischenzeitlich ist auch in Deutschland ein gesetzlicher Einlagensicherungsfonds ins Leben gerufen worden. Der Fall Mannheimer machte nämlich die Defizite und Grenzen der "Protektor AG" deutlich, hieß es in einer Studie zur Lage der deutschen Lebensversicherer. Dem zu Folge hätten viele Lebensversicherer ihre Beteiligung zu der Auffanggesellschaft Protektor mit Kundengeldern finanziert, indem sie die Aktien der Protektor AG als Investment in ihren Deckungsstöcken aufnahmen. Juristen betrachteten diese Praxis gar als rechtswidrig.
Dem Gesetzesentwurf zu Folge, müssen also jetzt alle Versicherer mit Sitz in Deutschland in den Neuen Einlagensicherungsfonds einzahlen. Tritt erneut ein Insolvenzfall ein, was als sehr unwahrscheinlich gilt, müssen alle Versicherer nachschiesen, sofern das angesammelte Kapital nicht ausreichen sollte.
Doch auch gegen diesen lang fälligen Gesetzentwurf gibt es schon jetzt Vorbehalte: Bereits bei einer Übertragung des in Not geratenen Policenbestandes eines Versicherers an den Sicherungsfonds, kann die Finanzaufsicht unter Umständen die Policenleistungen auch die garantierten herabsetzen, wenn etwa die Mittel des Fonds nicht ausreichen sollten.
Auch bei einer späteren angestrebten Übertragung der vom Sicherungsfonds übernommenen Policen an einen anderen Versicherer also einen Käufer, drohen für den Versicherten Einschnitte. So können bei Bedarf die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen an die Konditionen des neuen Versicherers angepasst werden.
Fazit: Ein 100%iger Schutz gegen Insolvenz eines Lebensversicherers besteht demnach in Deutschland noch nicht. Der Fall Mannheimer machte deutlich, dass Millionnen zur Verfügung gestellt werden müssen, um die in Not geratene Gesellschaft auffangen zu können. An dieser Stelle sollte festgehalten werden, dass die Mannheimer Lebensversicherung zu jener Zeit einen Marktanteil von ca. 0,3% hatte. Somit stellt sich folgende Frage: Welche Geldsumme müsste demnach Protektor AG oder der neue Einlagensicherungsfonds zur Verfügung stellen bzw. aufbringen, um z.B. den Marktführer Allianz in einem solchen Fall auffangen zu können?
Das Vertrauen der Anleger sollte daher nicht im neuen Einlagen-sicherungsfonds liegen, sondern auf die immer strenger werdenden deutschen Aufsichtsbehörden und insbesondere auf die Finanzstärke des jeweiligen deutschen Versicherers. Mehr Informationen über das deutsche Sicherheitssystem für Lebensversicherer erhalten Sie hier. |
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In Großbritannien besteht bereits seit 1975 ein gesetzlich eingeführter Schutz für den Fall der Fälle.
Eingeführt wurde seiner Zeit das "Policyholders Protection Act", dass im September 2001, durch das heute aktuelle "Financial Services Compensation Scheme" (FSCS) ersetzt wurde.
Maßgebend für einen Schutz über das britische FSCS ist die Ausstellung der deutschen Versicherungspolice in England.
Aktuell stellen folgende in Deutschland vertretene britische Lebensversicherer die Policen ihrer Kunden in England aus und genießen somit den Schutz des britischen Einlagensicherungsfonds:
Standard Life, Legal & General, Royal London, Friends Provident und Clerical Medical.
Nach bisherigen Bestimmungen d.h. bis zum 31.12.2009 waren die ersten 2.000 Pfund der Versicherungspolice zu 100% gesichert und der Rest zu 90%. Ab dem 01.01.2010 gelten 90% der Forderung als gedeckt und nach oben ohne Limit. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite des FSCS hier.
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